Satzung des ASAHI Loffenau e.V.

In der Mitgliederversammlung am 29.03.2016 haben die Mitglieder des ASAHI Loffenau e.V. folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der am 29.11.1987 in Loffenau gegründete Verein führt den Namen:

ASAHI Loffenau e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 76597 Loffenau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim unter der Nummer – VR 146 – eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Karate oder karateähnlichen Sportes zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Anerkennung Satzung KVBW/DKV

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung des KVBW (Karate Verband Baden Württemberg) und DKV (Deutscher Karate Verband) als für sich verbindlich an.

§ 5 Meldung aller aktiven Vereinsmitglieder beim KVBW/DKV

Der Verein verpflichtet sich, ausnahmslos alle aktiven Vereinsmitglieder dem KVBW und DKV zu melden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder den zuständigen Trainer ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines aktiven Mitglieds ist zum Schluss eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder des zuständigen Trainers unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Der Austritt eines passiven Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn die erlernten Selbstverteidigungskenntnisse missbräuchlich angewendet werden.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet in der Regel im 1. Kalendervierteljahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Loffenau unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt. Die Vereinsmitglieder erhalten zusätzlich eine Einladung per E-Mail, sofern eine E-Mail-Adresse vorhanden ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Anträge können gestellt werden:

  1. von Mitgliedern

  2. vom Vorstand

Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bestätigt wird. Diese ist gegeben, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden soll. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Kassenwart

  • dem Jugendwart

  • und 5 4 Beisitzern

Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Organisation von Veranstaltungen

  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

  • Aufstellung des Haushaltplans

  • Erlass von Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins

  • Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Erlass von Richtlinien für Ehrungen aller Art

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären. Schriftlich oder mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 13 Kassenführung

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, welche die Buchführung und den Jahresabschluss prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein.

Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassiers gesondert ab.

§ 14 Satzungsänderungen

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet für alle Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.

Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen.

Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder Sportanlagen abhandenkommen.

Für Verletzungen, gleich welcher Art, übernimmt der Trainer oder dessen Vertreter keinerlei Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die vom Trainer angesagten Übungen ausgeführt werden dürfen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung dieser Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Das Vermögen fällt in diesem Fall an die Gemeinde Loffenau, die es für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung vom 29. November 1987 außer Kraft.

Loffenau, den 29.03.2025

Pia Maier Reiner Schmid
Schriftführer 1. Vorsitzender